für das Gartenschwimmbad Grenchen
vom 21. November 2000
Stand: 1. Februar 2017
I. Öffnungszeiten
- Das Schwimmbad ist in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September geöffnet.
- Die Baudirektion legt die Betriebs- und Öffnungszeiten fest. Beginn und Schluss der Badesaison sowie die täglichen Öffnungszeiten werden im Stadtanzeiger veröffentlicht. Für besondere Anlässe können die Öffnungszeiten verlängert werden.1)
- Bei besonderen Anlässen und Vorkommnissen, besonderen Witterungsverhältnissen, Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten können die Öffnungszeiten verlängert oder kann der Badebetrieb vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden.
- Der Zutritt zum Schwimmbad ist in den letzten 30 Minuten vor der Schliessung nicht mehr gestattet. Das Wasser ist 15 Minuten vor Schliessung zu verlassen.2)
- Für die Benützung der Anlage durch Schwimmsportvereine können besondere Vorschriften erlassen werden.
- Es ist untersagt, das Schwimmbad ausserhalb der Öffnungszeiten zu betreten.
II. Zutrittsbeschränkungen und Haftung
- Das Schwimmbad darf nicht betreten: - wer alkoholisiert ist oder unter Drogeneinfluss steht, - wer an einer durch Körperkontakt oder im Wasser übertragbaren Krankheit leidet, - wer wegen mangelnder Körperpflege die Hygiene gefährdet, - wer durch sein Verhalten Anstoss erregt, - wer weggewiesen wurde oder wem es durch Verfügung verboten ist.
- Kinder unter 8 Jahren dürfen sich nur in Begleitung und unter ständiger Aufsicht durch Erwachsene oder Jugendliche im Alter von mindestens 16 Jahren im Schwimmbad aufhalten.
- Kinder im Alter von weniger als 14 Jahren dürfen sich nach 18.00 Uhr nur in Begleitung von Erwachsenen im Bad aufhalten. 1)
- Die Benutzung aller Anlagen und Spielgeräte erfolgt auf eigenes Risiko. Für individuelle und allgemeine Aufbewahrungs- und Ablageorte übernimmt die Stadt bei Diebstahl oder Beschädigung keine Haftung.2)
III. Badebetrieb
- Die Badenden haben sich vor Benützung des Bassins abzuduschen.
- Bassins: Das Benützen der Bassins ist nur in sauberen Badehosen, Badeshorts, Lycrashirts, Lycraanzüge, Badkleider oder Bikinis gestattet. Das Benützen der Bassins mit Unterwäsche, Strassenkleidern oder Kopfbedeckung (ausser Badekappen, Badehauben, Bademützen und Schwimmhauben) ist verboten. Bassinumgänge: Das Betreten der Bassinumgänge ist nur mit entsprechender Badebekleidung erlaubt. Zudem sind Badeschuhe, T-Shirt und Sonnenmütze erlaubt.
- Die Badegäste müssen so bekleidet sein, dass das allgemeine sittliche Empfinden nicht verletzt wird.
- Das An- und Auskleiden soll in den Garderoberäumen erfolgen. Die für das andere Geschlecht reservierten Garderoberäume dürfen nicht betreten werden.
- Des Schwimmens unkundigen Personen ist das Baden im Sportbassin untersagt. An Epilepsie leidende oder sonst besonders gefährdete Personen ohne dauernde Begleitung dürfen nur nach Verständigung mit dem Aufsichtspersonal im Sportbassin baden. Die Zehn-Meter-Sprunganlage darf nur mit Erlaubnis und in Anwesenheit des Aufsichtspersonals benützt werden.7)
- Die Badegäste müssen aufeinander Rücksicht nehmen und vermeidbare Belästigungen unterlassen.
Es ist insbesondere untersagt:
- Tiere mitzubringen
- Fahrzeuge, Rollschuhe oder Rollbretter zu benützen
- Badegäste zu belästigen, insb. zu bespritzen, unterzutauchen und in die Bassins zu werfen
- in den Garderoben und Kabinen, im Wasser und auf den Bassin-Umgängen zu rauchen, zu essen und zu trinken
- in den Bassins und Fusswaschbecken Seife zu verwenden
- Badewäsche in den Garderoben und Kabinen auszuwinden
- offene Feuer zu entfachen und Kochapparate zu gebrauchen
- Personen ohne deren Zustimmung oder zu Erwerbszwecken zu filmen, zu photographieren oder sonst wie Aufnahmen von ihnen zu machen
- alkoholische Getränke mitzubringen und zu konsumieren
- die Anlagen und das Wasser in irgendwelcher Weise zu verunreinigen
- die Alarmsirene oder Rettungseinrichtungen zu missbrauchen
- in störender Weise zu musizieren
- Abspielgeräte aller Art laufen zu lassen
- auf den Liegewiesen zu spielen und auf den Spielwiesen zu liegen
- im Sportbassin mit Bällen und anderen Wurfgegenständen zu spielen
- im Sportbassin Schwimmhilfen zu verwenden
- im Sportbassin/Lehrschwimmbecken Windeln zu tragen
- Pflanzen zu pflücken oder zu beschädigen und Blumenbeete zu betreten
- auf Bäume, Einrichtungen und Dächer zu klettern
- Wasserpfeifen (Shisha) mitzubringen - Papier und andere Abfälle sind in die hierfür aufgestellten Behälter, Streichhölzer und Raucherabfälle in die dafür vorgesehenen Aschenbecher zu werfen.
- Beim Besuch des Schwimmbades durch Schulen haben die Lehrkräfte für einen geordneten Badebetrieb zu sorgen und die Schüler ständig zu überwachen. Sie haben das Schwimmbad gemeinsam zu betreten und wieder zu verlassen.
IV. Gebühren
- Die Gebühren für die Benützung des Schwimmbades und dessen Einrichtungen werden durch die Gemeinderatskommission festgelegt. Für besondere Anlässe kann die Baudirektion spezielle Gebühren festlegen oder ausnahmsweise die Gebühren ermässigen oder Gratiseintritt gewähren.
- Alle in Grenchen ansässigen Schulklassen haben freien Eintritt.
- Tageskabinen- und Kleiderkastenschlüssel sind beim Verlassen des Bades bis Kassaschluss (1/2 Stunde vor Schliessung des Schwimmbades) an der Kasse abzugeben; das bezahlte Depotgeld wird zurückerstattet.
Schlüssel von Saisonkabinen müssen bis zum letzten Tag der Saison um 17 Uhr abgegeben werden. Ansonsten verfällt das Depotgeld.
Beschädigte Kabinen- und Kleiderkastenschlüssel werden mit dem Depotgeld verrechnet. - Die Vermietung von Badekleidern und anderen Gegenständen wird von dem/der Leiter/in Schwimmbad geregelt.
V. Alkoholfreies Restaurant
- Der Pächter des Schwimmbadrestaurants hat das alleinige Recht, im Schwimmbadareal Esswaren, Getränke und Raucherwaren zu verkaufen. Die Preisliste muss gut sichtbar angeschlagen sein.
- Für den Wirtschaftsbetrieb gelten die gleichen Öffnungszeiten wie für den Badebetrieb. Die Bedienung der Gäste ist so rechtzeitig einzustellen, dass das Restaurant zusammen mit dem Schwimmbad geschlossen werden kann.
- Bei besonderen Anlässen kann die Baudirektion befristete Ausnahmen bewilligen und dafür im Einzelfall eine Gebühr festlegen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Pachtvertrages.
VI. Organisation
- Das Schwimmbad wird von der Baudirektion betrieben. Die Baudirektion trifft alle für den Betrieb des Schwimmbades erforderlichen Anordnungen.
- Die Pflichten des/der Leiter/in Schwimmbad und des ihm unterstellten Personals sind in den Pflichtenheften festgehalten.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden betreffend des Schwimmbadpersonals, den Betrieb und die Einrichtungen des Schwimmbades sind an den/die Leiter/in Schwimmbad zu richten.
Beschwerden betreffend die Schwimmbadleitung sind an die Baudirektion zu richten.
VII. Straf- und Schlussbestimmungen
- Die Besucher des Schwimmbades haben die Vorschriften dieser Badeordnung und die Weisungen des Aufsichtspersonals zu befolgen.
- Der/die Leiter/in Schwimmbad oder sein Vertreter kann Personen, die sich den Vorschriften dieser Badeordnung oder den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht unterziehen, für den laufenden und den Folgetag aus dem Schwimmbad wegweisen.4) Er stellt der Baudirektion Antrag, wenn jemand länger als zwei Tage vom Besuch des Schwimmbades ausgeschlossen werden soll.
- Die Baudirektion kann länger dauernde oder unbefristete Zutrittsverbote verfügen. Gegen solche Verfügungen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet bei der Gemeinderatskommission der Stadt Grenchen Beschwerde erhoben werden.
- Die Haftung für angerichteten Schaden und die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten. Für Minderjährige haften die Inhaber der elterlichen Sorge.
- Diese Schwimmbadordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden alle damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse, insbesondere die Verordnung über den Betrieb und die Benützung des städtischen Schwimmbades Grenchen vom 14. Juni 1983 aufgehoben.
Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 21. November 2000 (GRB Nr. 1427).
Der Stadtpräsident | Der Stadtschreiber |
Boris Banga | Rolf Enggist |
Die vom Gemeinderat der Stadt Grenchen am 25. März 2008 mit GRB Nr. 2035 beschlossenen Änderungen traten auf den 1. April 2008 in Kraft.
Die vom Gemeinderat der Stadt Grenchen am 31. Januar 2017 mit GRB Nr. 2193 beschlossenen Änderungen treten auf den 1. Februar 2017 in Kraft.